Meine Datei mit Fragen für das Gebührenrätsel ist inzwischen verhältnismäßig dünn geworden. Das bedeutet, dass ich zu Fragen “aufrufe” und dass ich auf schon ältere – und einfache – Fragen zurückgreifen (muss). Eien davon stelle ich heute zur Diskussion, und zwar:
“Sehr geehrter Herrr Kollege,
auch mit der Gefahr, dass ich mich blamiere, weil ich all Ihre Bücher habe und das irgendwo stehen müsste:
Da ich keine Nebenklage mache, bin ich etwas ahnungslos:
Was kann der Geschädigtenvertreter für eine anwaltliche Vertretung im Adhäsionsverfahren (Stellung des Antrages sowie 1 Teilnahme am Gerichtstermin) abrechnen?
Mir war nur bekannt, dass da eine 2,0 Verfahrensgebühr nach Nr. 4143 VV RVG anfällt, aber was ist mit der Teilnahme an der Hauptverhandlung? Bekommt er noch die “Nebenklagevertretergebühren” nach 4100 VV RVG wie ein Verteidiger dazu?”