Ich hatte neulich über den OLG Frankfurt, Beschl. v. 20.12.2017 – 1 Ss 174/17 – und die darin u.a. angesprochene verfahrensrechtliche Problematik “Selbstleseverfahren” (§ 249 Abs. 2 StPO) berichtet (vgl. hier Selbstleseverfahren, oder: Wie geht man damit um – zwei Anfänger?).
Zu dem Posting hat es einen Kommentar gegeben. Nein, nicht wegen der “Anfängerproblematik” – die “reizt” einige Kommentatoren ja immer sehr. Es ging vielmehr um eine gebührenrechtliche Frage in Zusammenhang mit dem Selbstleseverfahren, die ich hier dann heute einstelle, und zwar.
“Ist jetzt zwar etwas off topic, aber: Wird der Zeitaufwand im Selbstleseverfahren außerhalb der Hauptverhandlung irgendwie vergütet (in der HV gibt’s ja immerhin die Terminsgebühr), oder ist das mit den allgemeinen Gebühren abgegolten (“man sollte seine Akte ohnehin kennen”)?”
Vielleicht hat ja jemand eine Idee.