Eine ganz interessante Frage hatte die Rechtspflegerin da im „Rechtspflegerforum“ aufgeworfen, die ich dann in meinem RVG-Rätsel: Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren bei einem Wiederaufnahmeantrag gem. § 37 Abs. 1 BtMG?, am vergangenen Freitag aufgegriffen habe. Antworten sind hier leider nicht gekommen, was mich ein wenig erstaunt, da das Verfahren nach den §§ 35 ff. BtMG doch so selten nicht ist, Verteidiger also interssieren sollte.
Also – ich meine folgendes:
- Es fallen keine Gebühren nach den Nrn. 4136 ff VV RVG an. Denn es handelt sich nicht um ein „Wiederaufnahmeverfahren“ i.S. der Nrn. 4136 ff RVG. Vielmehr ist es Strafvollstreckung i.S. von Teil 4 Abschnitt 2 VV RVG (so auch Burhoff/Volpert, RVG, 4. Aufl. 2014 Nr. 4204 VV Rn. 3).
- Damit sind die Gebühren vorgegeben. Es fallen die Gebühren nach Teil 4 Abschnitt 2 VV RVG an, und zwar zunächst die Verfahrensgebühr Nr. 4204 VV RVG. Für die Teilnahme an einer Anhörung entsteht also nicht etwa die Nr. 4102 VV RVG, sondern die Nr. 4206 VV RVG. Für eine Beschwerde entsteht die Nr. 4204 VV RVG über Vorbem. 4.2 VV RVG noch einmal.
- Es gilt im Übrigen § 15 RVG. Das bedeutet, dass der Rechtsanwalt die Gebühr, wenn er den Verurteilten im Zurückstellungsverfahren vertreten hat, nicht noch einmal verdient, wenn er ihn im „Wiederaufnahmeverfahren“ (weiter) vertritt. Es handelt sich um dieselbe Angelegenheit. Das ursprüngliche Verfahren wird fortgesetzt.
- Zur Pflichtverteidigerbestellung gilt: Die im Zurückstellungsverfahren erfolgte Bestellung gilt bis zum Abschluss des Verfahrens. Eine (erneute) Beiordnung ist im „Wiederaufnahmeverfahren nicht erforderlich. Die erneute Bestellung hatte also nur klarstellende Bedeutung.