Schon etwas zurück liegt die Anfrage eines Kollegen, die die Problematik der Anrechnung von Vorschüssen (§ 58 Abs. 3 RVG) betraf. Ein „heißes Thema“, bei dem ich dann aber auch immer aufpassen muss. Die Anfrage lautete:
„Hallo Herr Kollege Burhoff,
darf ich Sie mit einer gebührenrechtlichen Frage belästigen? Gut, genau genommen, tue ich das schon…
Daher:
Anspruch gegen die Landeskasse (Pflichtverteidiger) 519 € netto. Zusätzliche Vergütung laut Vergütungsvereinbarung: 1039 € netto.
Der Rechtspfleger meint folgende Abrechnung sei richtig:
Zahlungen bis 519 € werden nicht angerechnet. Rest schon. Daher wäre ein Betrag in Höhe von 520 € anzurechnen.
Stimmt das? Oder werden Zahlungen bis 519 x 2 nicht angerechnet, also bis 1038 €?
Danke, dass ich Sie ab und an mal anschreiben darf. Trinken Sie Wein? Lieber rot oder weiß? Dann könnte ich mich mal revanchieren.“
Na, wer rechnet?